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Freitag 18. Mai 2012

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Einkaufbedingungen

Stand: 11/2007

1. Allgemeines

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für diese und alle zukünftigen Bestellungen / Beauftragungen ausschließlich diese Allgemeinen Bestellbedingungen. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Auftragnehmers („AN“) binden uns auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen.

2. Bestellung

2.1

Jede Bestellung/Beauftragung ist vom AN innerhalb von 3 Wochen schriftlich zu bestätigen. Etwaige mündliche Nebenabreden sind schriftlich niederzulegen.

2.2

Bei Störung der Geschäftsgrundlage, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren beantragt wird und der AN den Vertrag noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, sind wir in jedem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder — bei Dauerschuldverhältnissen — das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

3. Schriftwechsel

In allen Schriftstücken des AN müssen die Bestellnummer und das Datum der Bestellung/Beauftragung sowie die Materialnummer angegeben werden.

4. Ausführung

Der AN muss ein Qualitätssicherungssystem, z. B. gemäß DIN ISO 9001 und/oder DIN ISO 14001 unterhalten. Wir sind berechtigt, das System des AN nach Abstimmung im Wege von Qualitätsaudits zu überprüfen.

5. Subunternehmer

Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der AN hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem AN uns gegenüber obliegen.

6. Versand

6.1

Der AN hat die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Versandanschrift zu beachten. Beim Versand sind die jeweils in Betracht kommenden Tarif-, Transport- und Verpackungsbestimmungen der Eisenbahn, des Straßenverkehrs, der Schifffahrt, des Luftverkehrs usw. einzuhalten, insbesondere hinsichtlich eventuell bestehender Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Dabei sind die für uns günstigsten Transportmöglichkeifen zu wählen, sofern wir nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben haben.

6.2

Neben der Versandanschrift sind in Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Anlieferstelle, ggf. Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben.

6.3

Sofern Unterlieferanten eingesetzt werden, haben diese den AN als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der Bestelldaten anzugeben.

6.4

An Ladeeinheiten (ab 1 t) ist das Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.

6.5

Unbeschadet unserer weitergehender Ansprüche ist der AN zu Teillieferungen/-leistungen nur mit unserer Zustimmung berechtigt.

7. Angaben zu Gefahrstoffen, Produktinformationen

7.1

Die Liefergegenstände sind gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den EG-/EU-Richtlinien für Gefährliche Stoffe/Zubereitungen zu kennzeichnen.

7.2

Der AN verpflichtet sich, uns mit allen notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z. B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung auszustatten.

8. Lieferzeit

8.1

Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten und ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der festgelegte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

8.2

Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernder Unterlagen/Angaben kann sich der AN nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

9. Leistungsnachweise und Abnahme

Etwaige vertraglich festgelegte Leistungsnachweise und die Abnahme sind für uns kostenfrei vorzunehmen und von beiden Parteien schriftlich zu protokollieren.

10. Gewichte / Mengen

Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche gilt bei Gewichtsabweichungen das bei der Eingangsermittlung durch uns festgestellte Gewicht, wenn nicht der AN nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Analog gilt dies auch für Mengen.

11. Rechnung und Zahlung

11.1

Rechnungen müssen in doppelter Ausfertigung ausgestellt werden, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. In der Rechnung sind die Bestellnummer und Materialnummer aufzuführen. Jede Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer separat ausweisen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert an die in der Bestellung / Beauftragung angegebene Rechnungsanschrift zu erfolgen.

11.2

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Rechnungen von uns innerhalb von 45 Tagen netto bezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware am Empfangsort (Versandanschrift) bzw. Abnahme der Werkleistung und Eingang der Rechnung an der in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Rechnungsadresse. Eine Zahlung beinhaltet keinen Gutbefund.

12. Mängelrüge:

Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie bei offenen Mängeln dem AN innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung mitgeteilt wird. Bei versteckten Mängeln reicht es aus, wenn die Mängelrüge dem AN innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Entdeckung mitgeteilt wird.

13. Mängelansprüche, Haftung, Verjährung

13.1

Bei Mängeln können wir — neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen und Rechten — verlangen, dass der AN die Nacherfüllung für uns kostenlos und unverzüglich vornimmt und uns sämtliche Aufwendungen ersetzt, die uns durch die Nacherfüllung entstanden sind. In dringenden Fällen, oder wenn der AN mit der Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Beseitigung des Mangels auf Kosten des AN unverzüglich selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen.

13.2

Der AN haftet für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dafür, dass weder durch die Lieferung noch durch die vertraglich vereinbarte Benutzung der von ihm gelieferten bzw. hergestellten Gegenstände Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter in dem vereinbarten Empfangsland verletzt werden. Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des AN bestehen, dürfen wir oder von uns beauftragte Dritte Instandsetzungen des Liefergegenstandes vornehmen.

13.3

Die gesetzlichen und/oder vertraglich vereinbarten Ansprüche und Rechte bei Sachmängeln verjähren, soweit das Gesetz und/oder der Vertrag keine längeren Fristen vorsehen, zwei Jahre nach Ablieferung oder Abnahme der Leistung; bei Rechtsmängeln verjähren sie nach dreißig Jahren.

13.4

Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Mängeln auch während der zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegenden Zeit gehemmt. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist erneut.

14. Versicherungen

14.1

Der AN muss Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen, Mindestdeckungssumme von EURO 2 Mio. pro Schadensereignis, für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Garantie- und Verjährungsfrist unterhalten. Der AN muss uns dies auf Verlangen nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen.

14.2

Alle unmittelbar an uns gerichteten Sendungen (z. B. Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen, Werklieferungen, Instandhaltungsaufträgen oder Spezialanfertigungen, nicht jedoch Materiallieferungen für Werkverträge, die der AN in unseren Anlagen erbringt) sind durch uns transportversichert. Wir verzichten auf eine Eindeckung einer Schadensversicherung (SpV) gemäß ADSp Ziffer 29.2.1. Etwaige Prämien für eine solche Schadenversicherung oder sonstige Eigenversicherungen trägt der AN.

15. Informationen:

Sämtliche Informationen einschließlich Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, die wir für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigen, sind uns vom AN rechtzeitig, unaufgefordert und ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. § 434 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

16. Betreten und Befahren des Werksgeländes / der Baustelle:

Beim Betreten und Befahren unseres Werksgeländes/unserer Baustelle ist den Anweisungen unseres Fachpersonals zu folgen. Das Betreten oder Befahren des Werksgeländes/der Baustelle ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. Werden Leistungen auf dem Werksgelände/ der Baustelle erbracht, so gilt die entsprechende Baustellenordnung.

17. Haftung:

 Wir und unsere Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt nicht, wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist oder eine Vertragspflicht betroffen ist, aus der sich typischerweise Gefahren einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

18. Vorbehalt der Konzernverrechnung

18.1

Forderungen, die wir und die TIB Chemicals AG-Unternehmen (verbundene Unternehmen der TIB Chemicals AG gemäß § 15ff. AktG; eine Liste der TIB Chemicals AG-Unternehmen werden wir Ihnen auf Wunsch unverzüglich zusenden) gegen den AN erwerben, stehen allen TIB Chemicals AG-Unternehmen als Gesamtgläubiger zu; diese Forderungen können also mit Forderungen des AN gegen jedes TIB Chemicals AG-Unternehmen verrechnet werden. Dies gilt für Zurückbehaltungsrechte oder andere Einreden entsprechend.

18.2

Der AN wird bei Forderungsmehrheit unserer Bestimmung der zu verrechnenden Forderung nicht widersprechen.

19. Abfallentsorgung:

Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle i. S. d. Abfallrechts entstehen, verwertet oder beseitigt er die Abfälle — vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung — auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über.

20. Geheimhaltung:

Der AN verpflichtet sich, alle von uns erhaltenen oder in sonstiger Weise aus unserem Bereich oder aus dem Bereich eines TIB Chemicals AG-Unternehmens bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, z. B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrung, Betriebsgeheimnisse, Know-how, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen (nachstehend „INFORMATIONEN“ genannt) geheimzuhalten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung der jeweiligen Bestellung/Beauftragung zu verwenden. Der AN verpflichtet sich, alle hiernach körperlich übermittelten INFORMATIONEN wie Unterlagen, Muster, Proben oder ähnliches nach entsprechender Aufforderung von uns unverzüglich an uns zurückzugeben, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden, sowie eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die INFORMATIONEN enthalten, auf Aufforderung von uns unverzüglich zu zerstören und uns dieses schriftlich zu bestätigen. An allen INFORMATIONEN stehen uns die Eigentums- und Urheberrechte zu.

21. Planungsunterlagen:

Vom AN nach unseren besonderen Angaben angefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne zusätzliche Vergütung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Entgegenstehende Erklärungen des AN, z. B. auf den uns übergegebenen Unterlagen, sind nicht bindend.

22. Werbematerial:

Es ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

23. Abtretungsverbot:

Abtretungen des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

24. Teilnichtigkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

25. Gerichtsstand und anwendbares Recht

25.1

Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens, wenn der AN Kaufmann ist. Wir sind jedoch daneben berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des AN zuständig ist.

25.2

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms — ICC, Paris — auszulegen.